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   VG Karlsruhe, 05.02.2020 - 3 K 7558/19   

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VG Karlsruhe, 05.02.2020 - 3 K 7558/19 (https://dejure.org/2020,20863)
VG Karlsruhe, Entscheidung vom 05.02.2020 - 3 K 7558/19 (https://dejure.org/2020,20863)
VG Karlsruhe, Entscheidung vom 05. Februar 2020 - 3 K 7558/19 (https://dejure.org/2020,20863)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (18)

  • BVerwG, 26.02.1997 - 6 C 3.96

    Veröffentlichung von gerichtlichen Entscheidungen als öffentliche Aufgabe

    Auszug aus VG Karlsruhe, 05.02.2020 - 3 K 7558/19
    Insoweit gilt, dass es weithin anerkannt ist, dass aus dem Rechtsstaatsgebot einschließlich der Justizgewährungspflicht, dem Demokratiegebot und dem Grundsatz der Gewaltenteilung grundsätzlich eine Rechtspflicht der Gerichte zur Publikation veröffentlichungswürdiger Gerichtsentscheidungen folgt (vgl. nur BVerfG, Kammerbeschluss vom 14.09.2015 - 1 BvR 857/15 - BVerwG, Urteil vom 26.02.1997 - 6 C 3.96 - BGH, Beschluss vom 05.04.2017 - IV AR (VZ) 2/16 -, alle juris).

    Zur Begründung der Pflicht der Gerichte, der Öffentlichkeit ihre Entscheidungen zugänglich zu machen und zur Kenntnis zu geben, bedarf es aufgrund der Verfassungslage keiner speziellen gesetzlichen Regelung; eine solche hätte lediglich klarstellende Bedeutung (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.02.1997 - 6 C 3.96 -, juris Rn. 24).

    Drittens dient es auch der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege für die Aufgabe der Fortentwicklung des Rechts, wenn über die Veröffentlichung von Gerichtsentscheidungen eine fachwissenschaftliche Diskussion ermöglicht wird (vgl. zu den verschiedenen Funktionen der Veröffentlichungspflicht: BVerwG, Urteil vom 26.02.1997 - 6 C 3.96 -, juris Rn. 24).

  • BVerfG, 02.12.2014 - 1 BvR 3106/09

    Gegen die Übermittlung von Daten aus Gerichtsakten an eine nicht

    Auszug aus VG Karlsruhe, 05.02.2020 - 3 K 7558/19
    Während das Abfassen den Vorgaben des § 313 ZPO unterliegt, bestehen bezogen auf die Veröffentlichung von Urteilen eine komplexe Gemengelage von Vorschriften, die möglicherweise zu berücksichtigen sind (vgl. BVerfGE 138, 33 Rn. 25 zur Übermittlung eines gerichtlichen Beschlusses in einem familiengerichtlichen Verfahren an eine andere öffentliche Stelle).

    Nach der darin normierten Rechtsweggarantie sind die Gerichte verpflichtet, den Zugang zu den Rechtssuchenden eingeräumten Instanzen nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise zu erschweren (vgl. BVerfGE 138, 33 Rn. 23 m. w. N.).

  • BGH, 05.04.2017 - IV AR (VZ) 2/16

    Herausgabe von anonymisierten Gerichtsentscheidungen durch das Gericht

    Auszug aus VG Karlsruhe, 05.02.2020 - 3 K 7558/19
    Insoweit gilt, dass es weithin anerkannt ist, dass aus dem Rechtsstaatsgebot einschließlich der Justizgewährungspflicht, dem Demokratiegebot und dem Grundsatz der Gewaltenteilung grundsätzlich eine Rechtspflicht der Gerichte zur Publikation veröffentlichungswürdiger Gerichtsentscheidungen folgt (vgl. nur BVerfG, Kammerbeschluss vom 14.09.2015 - 1 BvR 857/15 - BVerwG, Urteil vom 26.02.1997 - 6 C 3.96 - BGH, Beschluss vom 05.04.2017 - IV AR (VZ) 2/16 -, alle juris).

    Dies mag - ohne dass diese Frage vorliegend zu entscheiden wäre - in einer Konstellation anders sein, in dem es um die einzelne Weitergabe von anonymisierten Entscheidungen an Rechtsanwälte geht, die diese Entscheidung gerade deshalb benötigen, um die Rechtsauffassung eines Gerichtes zu einer spezifischen Fragestellung zu kennen, die sich ihnen in einem anderen Verfahren stellt (vgl. zu dieser Konstellation BGH, Beschluss vom 05.04.2017 - IV AR (VZ) 2/16 -, juris).

  • BVerwG, 03.12.1974 - I C 11.73

    Zwangsweise Mitnahme zur Wache - Freiheitsentziehungen nach dem

    Auszug aus VG Karlsruhe, 05.02.2020 - 3 K 7558/19
    Nach der genannten Vorschrift, die bei ihrer Einfügung nur vorübergehend Bedeutung haben sollte (vgl. BGH, Beschluss vom 27.07.2017 - 2 Ars 188/15 -, juris; BVerwG, Urteil vom 03.12.1974 - 1 C 11.73 -, BVerwGE 47, 255, 258), entscheiden über die Rechtmäßigkeit der Anordnung, Verfügung oder sonstigen Maßnahmen, die von den Justizbehörden zur Regelung einzelner Angelegenheiten auf den Gebieten des bürgerlichen Rechts einschließlich des Handelsrechts, des Zivilprozessrechts, der freiwilligen Gerichtsbarkeit und der Strafrechtspflege getroffen werden, auf Antrag die ordentlichen Gerichte.

    Er kann selbst auf Maßnahmen solcher Behörden Anwendung finden, die organisatorisch nicht zum Justizressort gehören, beispielsweise solche der zum Innenressort gehörenden Polizeibehörden (vgl. BVerwG, Urteil vom 03.12.1974 - 1 C 11.73 -, BVerwGE 47, 255, 259).

  • BVerwG, 14.04.1988 - 3 C 65.85

    Fleischbeschauer - Pressemitteilung der Staatsanwaltschaft (vgl. Nr. 23 RiStBV),

    Auszug aus VG Karlsruhe, 05.02.2020 - 3 K 7558/19
    Aus diesem Gesetzeszweck und der Entstehungsgeschichte folgt, dass § 23 Abs. 1 EGGVG die Nachprüfung von Maßnahmen den ordentlichen Gerichten nur zuweist, wenn die in Rede stehende Amtshandlung der zuständigen Behörde gerade als spezifisch justizmäßige Aufgabe auf einem der dort genannten Rechtsgebiete anzusehen ist (BVerwG, Urteil vom 14.04.1988 - 3 C 65.85 -, juris Rn. 40).

    Vielmehr werden von der Rechtswegregelung in § 23 Abs. 1 Satz 1 EGGVG auch schlicht hoheitliche Maßnahmen von Justizbehörden auf den im Gesetz genannten Gebieten erfasst (BVerwG, Urteil vom 14.04.1988 - 3 C 65.85 -, juris; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.03.1969 - IV 481/68 -, NJW 1969, 1319 und Beschluss vom 27.11.1972 - I 1040/72 -, NJW 1973, 214).

  • BGH, 20.12.2018 - I ZR 133/17

    Verlagsrecht: Unangemessene Benachteiligung durch Klausel in einem Verlagsvertrag

    Auszug aus VG Karlsruhe, 05.02.2020 - 3 K 7558/19
    Der Antragsteller war in einem zivilrechtlichen Verfahren beteiligt, in dem es schließlich zu einem Urteil des Bundesgerichtshofes kam.

    Mit Schreiben vom 01.08.2019 beantragte der Antragsteller beim Bundesgerichtshof unter Bezugnahme auf seine Persönlichkeitsrechte sinngemäß, das Urteil nicht zu veröffentlichen bzw. es vor Veröffentlichung derart zu anonymisieren, dass eine Identifikation des Antragstellers nicht mehr möglich sei.

  • VGH Baden-Württemberg, 20.12.2019 - 2 S 3145/19

    Entfernung eines Beschlusses aus dem Internetauftritt des Bundesgerichtshofs;

    Auszug aus VG Karlsruhe, 05.02.2020 - 3 K 7558/19
    Ein Gericht kann sich - und wird sich in aller Regel - bereits bei der Formulierung von Tatbestand und Entscheidungsgründen von Erwägungen zu der Frage leiten lassen, ob es sich damit lediglich an die Beteiligten, oder auch an eine Fach- oder die allgemeine Öffentlichkeit richtet (vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 20.12.2019 - 2 S 3145/19 - unveröffentlicht).

    An dieser Abgrenzung hält die Kammer mit Blick auf die den zitierten Beschluss aufhebende Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes Baden-Württemberg vom 20.12.2019 - 2 S 3145/19 - nicht mehr fest und schließt sich der darin geäußerten Auffassung an.

  • BGH, 29.04.2015 - XII ZB 214/14

    Justizverwaltungssache: Akteneinsichtsrecht des Verfahrensgegners in die

    Auszug aus VG Karlsruhe, 05.02.2020 - 3 K 7558/19
    Der Rechtsschutz gegen Entscheidung des Gerichtsvorstandes auf Grundlage dieser Norm vollzieht sich nach der obergerichtlichen Rechtsprechung in den durch §§ 23 Abs. 1 Satz 1, 25 EGGVG vorgezeichneten Bahnen (BGH, Beschluss vom 29.04.2015 - XII ZB 214/14 - NJW 2015, 1827; Bayerisches OLG, Beschluss vom 12.09.2019 - 1 VA 86/19 - NZI 2019, 830; OLG Frankfurt, Beschluss vom 18.01.2010 - 20 VA 9/09 - NZI 2010, 773; Prütting, in: MüKo zur ZPO, 5. Aufl. 2016, ZPO § 299 Rn. 28 m. w. N.).
  • BayObLG, 24.10.2019 - 1 VA 107/19

    Keine Zuständigkeit des Bayerischen Obersten Landesgerichts für Rechtsbehelfe

    Auszug aus VG Karlsruhe, 05.02.2020 - 3 K 7558/19
    Sie wird damit in diesem speziellen (Ausnahme-)Fall sogar aus dem Anwendungsbereich von § 23 Abs. 1 Satz 1 EGGVG herausgelöst und der rechtsprechenden Tätigkeit zugeordnet (vgl. Bayerisches OLG, Beschluss vom 24.10.2019 - 1 VA 107/19 - juris).
  • VGH Baden-Württemberg, 23.07.2010 - 1 S 501/10

    Löschung einer veröffentlichten Gerichtsentscheidung bei Bestimmbarkeit einer

    Auszug aus VG Karlsruhe, 05.02.2020 - 3 K 7558/19
    Im Übrigen steht ein solches Verständnis von § 23 Abs. 1 Satz 1 EGGVG auch mit der vom Antragsteller in diesem Zusammenhang zu Recht angesprochenen Praxis in Einklang, Streitigkeiten über die Veröffentlichung von Entscheidungen beispielsweise der Arbeitsgerichtsbarkeit einer verwaltungsgerichtlichen Kontrolle zuzuführen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18.11.2019 - 4 A 68/17 - juris; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 23.07.2010 - 1 S 501/10 - juris).
  • BayObLG, 12.09.2019 - 1 VA 86/19

    Abgrenzung des rechtlichen Interesses vom wirtschaftlichen Interesse an

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 18.11.2019 - 4 A 68/17
  • OLG Frankfurt, 18.01.2010 - 20 VA 9/09

    Akteneinsicht des Massegläubigers

  • BVerfG, 14.09.2015 - 1 BvR 857/15

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde auf Zusendung einer Urteilskopie an einen

  • BVerwG, 27.04.1984 - 1 C 10.84

    Kriminalpolizeiliche Handakte II - Sperrerklärung, § 96 StPO, (nicht) § 23 EGGVG

  • BGH, 24.06.1998 - 5 AR (VS) 1/98

    Rechtsweg für die Anfechtung einer Sperrerklärung

  • VG Karlsruhe, 07.11.2019 - 3 K 6973/19
  • VGH Baden-Württemberg, 27.11.1972 - I 1040/72
  • VGH Baden-Württemberg, 10.07.2020 - 2 S 623/20

    Der Verwaltungsrechtsweg ist nicht eröffnet, wenn die Unterlassung der

    Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 5. Februar 2020 - 3 K 7558/19 - wird zurückgewiesen.
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